(2)Absatz 2,Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften, Konzessionsverträge und Lizenzverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. Nr. L 96 vom 16.04.2018 S. 7, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 vom 1. März 2023, ABl. Nr. L 65 vom 2.3.2023, S. 28. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften, Konzessionsverträge und Lizenzverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 96 vom 16.04.2018 Seite 7, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 vom 1. März 2023, Amtsblatt Nummer L 65 vom 2.3.2023, Seite 28. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.