Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des Paragraph eins, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet: