Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 Z 4 und 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und betreffend § 2 dieser Verordnung auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und betreffend Paragraph 2, dieser Verordnung auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet: