Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 4 vom Rat verlängert wurde - am 19. Juli 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 durch Österreich erfolgt gemäß Abs. 4 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1993.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Absatz 4, vom Rat verlängert wurde - am 19. Juli 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 durch Österreich erfolgt gemäß Absatz 4, der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1993.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:
Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Sierra Leone hat erklärt, das verlängerte Übereinkommen vorläufig anzuwenden.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan erklärt, die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans zu erfüllen.