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Umsatzsteuergesetz 1994 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Zu Abs. 4 Z 4 lit. o: Zum Inkrafttretedatum vgl. § 28 Abs. 12 lit. c
idF BGBl. Nr. 756/1996.

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVon den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
    1. Ziffer eins
      Die Ausfuhrlieferungen (Paragraph 7,) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (Paragraph 8,);
    2. Ziffer 2
      die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (Paragraph 9,);
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr;
      2. Litera b
        andere sonstige Leistungen als die in Litera a, bezeichneten Beförderungen, wenn sich die Leistungen
        1. Sub-Litera, a, a
          auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (Paragraph 5,) enthalten sind oder
        2. Sub-Litera, b, b
          unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren (Artikel 91 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302/1) in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
        3. Sub-Litera, c, c
          unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (Paragraph 8, Absatz 2,) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
        Die Vorschrift gilt nicht für die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 Litera c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;
      3. Litera c
        die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee;
    4. Ziffer 4
      die Lieferung von Gold an Zentralbanken;
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung
      1. Litera a
        der unter Ziffer eins bis 4 fallenden Umsätze,
      2. Litera b
        der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
      3. Litera c
        der Lieferungen, die nach Paragraph 3, Absatz 9, als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
      Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz 2,), soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;
      2. Litera b
        die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
      3. Litera c
        die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder. Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
      4. Litera d
        bis zum 30. Juni 1999 die Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen im Luftverkehr an die Reisenden während einer Beförderung, die im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, in dem Umfang, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit ist. Soweit keine Mengenbeschränkung gegeben ist, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn das Entgelt für die Lieferung pro Person und Reise 1 000 S nicht übersteigt. Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;
    7. Ziffer 7
      die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten;
    8. Ziffer 8
      1. Litera a
        die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,
      2. Litera b
        die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden,
      3. Litera c
        die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
      4. Litera d
        die Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert,
      5. Litera e
        die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
      6. Litera f
        die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
      7. Litera g
        die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
      8. Litera h
        die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
      9. Litera i
        die Leistungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, und die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen sowie die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen;
      10. Litera j
        die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, mit unverarbeitetem Gold und die Vermittlung dieser Umsätze,
      11. Litera k
        die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Scheidemünzengesetzes 1988;
    9. Ziffer 9
      1. Litera a
        die Umsätze von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;
      2. Litera b
        die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden;
      3. Litera c
        die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
        1. Litera d
          aa) die Umsätze, die unter die Bestimmungen des Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen,
        2. Sub-Litera, b, b
          die vom Konzessionär (Paragraph 14, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den Paragraphen 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes und
        4. Sub-Litera, d, d
          die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 21, des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;
    10. Ziffer 10
      1. Litera a
        die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
      2. Litera b
        die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft;
    11. Ziffer 11
      1. Litera a
        die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;
      2. Litera b
        die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der Litera a, ;,
    12. Ziffer 12
      die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;
    13. Ziffer 13
      die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
    14. Ziffer 14
      die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (Paragraphen 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
    15. Ziffer 15
      die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen;
    16. Ziffer 16
      die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind:
      • Strichaufzählung
        die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;
      • Strichaufzählung
        die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;
      • Strichaufzählung
        die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
      • Strichaufzählung
        die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;
      • Strichaufzählung
        die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
    17. Ziffer 17
      die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke verwendet werden;
    18. Ziffer 18
      die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
    19. Ziffer 19
      die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, und des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;
    20. Ziffer 20
      die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker;
    21. Ziffer 21
      die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;
    22. Ziffer 22
      die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind;
    23. Ziffer 23
      die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden;
    24. Ziffer 24
      folgende Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden:
      1. Litera a
        die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind,
      2. Litera b
        die Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre,
      3. Litera c
        die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
    25. Ziffer 25
      die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
    26. Ziffer 26
      1. Litera a
        die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände
        • Strichaufzählung
          ausschließlich für eine nach den Ziffer 7 bis 25 steuerfreie oder
        • Strichaufzählung
          nach Litera b, steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
      2. Litera b
        die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Ziffer 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;
    27. Ziffer 27
      die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach Paragraph 20, Absatz 4, besteuert werden;
    28. Ziffer 28
      die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.
  2. Absatz 2Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer den Umsatz steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz eins, bzw. Absatz 4,
  3. Absatz 3Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
  4. Absatz 4Steuerfrei ist die Einfuhr
    1. Ziffer eins
      der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis k sowie in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;
    2. Ziffer 2
      der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie in Paragraph 9, Absatz 2, Paragraph eins,, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      von Gold durch Zentralbanken;
    4. Ziffer 4
      der Gegenstände, die nach Kapitel römisch eins und römisch III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1), in der geltenden Fassung, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. Litera a
        Nicht anzuwenden sind die Artikel 20 bis 24, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung.
      2. Litera b
        Die in Artikel 31 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:
        • Strichaufzählung
          500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;
        • Strichaufzählung
          100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.
      3. Litera c
        Die in den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung enthaltene Befreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen,
        • Strichaufzählung
          für die der Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,
        • Strichaufzählung
          die für einen nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers eingeführt werden,
        • Strichaufzählung
          für die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 22, ermittelt wird oder
        • Strichaufzählung
          für die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde, weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt haben.
        Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland angezeigt wurde.
      4. Litera d
        Die nach Artikel 39 der Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach für die Niederkunft vorübergehend ausgeführt wurde.
      5. Litera e
        Die in Artikel 46 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung für jeden Reisenden auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt
        • Strichaufzählung
          500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;
        • Strichaufzählung
          100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.
        Reisenden unter 15 Jahren steht für Kaffee und Kaffee-Extrakte und -Essenzen keine Befreiung zu.
      6. Litera f
        Die in Artikel 47 der Verordnung enthaltene Befreiung ist für Waren der Positionen 7108 und 7109 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen.
      7. Litera g
        Die in Artikel 50 und 51 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge 1 und 11 der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 51 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß
        • Strichaufzählung
          die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder
        • Strichaufzählung
          im Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden.
      8. Litera h
        Die in Artikel 60 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.
      9. Litera i
        Die in Artikel 65 Absatz eins, Litera a, der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.
      10. Litera j
        Die in den Artikeln 70 bis 72 und 75 bis 78 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.
      11. Litera k
        Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 92 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 92 Litera a, der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.
      12. Litera l
        Die Bedingungen des Artikels 93 Litera b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,
        • Strichaufzählung
          wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und
        • Strichaufzählung
          sie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.
      13. Litera m
        Die in Artikel 108 Litera a, der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.
      14. Litera n
        Die in Artikel 110 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (Paragraph 5,) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil römisch eins Titel römisch II lit. D der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).
      15. Litera o
        Die Bestimmungen der Paragraphen 94,, 96, 97 Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, sowie des Paragraph 97 a, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, eingefügt durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995,, sind sinngemäß anzuwenden.
      16. Litera p
        Die Bestimmungen des Paragraph 95, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, sind sinngemäß anzuwenden, wobei zusätzlich folgende Einschränkungen gelten:
        • Strichaufzählung
          Die Steuerfreiheit ist auf 50 Gramm Kaffee oder 20 Gramm Kaffee Extrakte und -Essenzen und auf 20 Gramm Tee oder 10 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen beschränkt. Diese Waren zählen nicht zu den im Paragraph 95, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, angeführten Waren. Reisenden unter 15 Jahren steht für Kaffee und Kaffee-Extrakte und -Essenzen keine Befreiung zu.
        • Strichaufzählung
          Die Befreiung nach Paragraph 95, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, ist für Waren der Positionen 7108 und 7109 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen;
    5. Ziffer 5
      der Gegenstände, die nach den Paragraphen 89 bis 93 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zollfrei eingeführt werden können;
    6. Ziffer 6
      der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen;
    7. Ziffer 7
      der Gegenstände, die nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Artikel 680 Litera a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. Nr. L 253/1) gilt mit der Maßgabe, daß die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind;
    8. Ziffer 8
      der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Artikel 185 Absatz 2, Litera b, der Verordnung gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand
      1. Litera a
        vor der Einfuhr geliefert worden ist,
      2. Litera b
        auf Grund einer Hilfsgüterlieferung ins Ausland von der Umsatzsteuer entlastet worden ist oder
      3. Litera c
        im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (Paragraph 7,) ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;
    9. Ziffer 9
      der Gegenstände, deren Gesamtwert 150 S nicht übersteigt. Von der Befreiung ausgenommen sind Alkohol und alkoholische Getränke, Parfums und Toilettewasser sowie Tabak und Tabakwaren. Bei der Berechnung des Gesamtwertes sind die Gegenstände, die nach anderen Bestimmungen innerhalb bestimmter Wertgrenzen oder Freimengen befreit sind, einzubeziehen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIV, BGBl. Nr. 21/1995

Schlagworte

Pflegemutter, Krankenanstalt, Altersheim, Blindenheim,
Krankenbehandlung, Jugendheim, Erziehungsheim, Ausbildungsheim,
Fortbildungsheim, Musikaufführung, Bankumsatz, Versicherungsumsatz

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055671

Alte Dokumentnummer

N3199660102J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P6/NOR12055671

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