Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *1) (im folgenden als „die Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen,
entschlossen, weitere Verbesserungen des Verfahrens nach der Konvention herbeizuführen,
haben folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. Nr. 330/1970 und Nr. 84/1972*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1970, und Nr. 84/1972