Der Nationalrat hat beschlossen:
1.Ziffer eins der nachstehende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94, der hinsichtlich
Art. 32 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird, undArtikel 32, der Richtlinie 93/38/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang römisch sechzehn des EWR-Abkommens geändert wird, und
Art. 33 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird,Artikel 33, der Richtlinie 92/50/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang römisch sechzehn des EWR-Abkommens geändert wird,
verfassungsändernd ist, sowie die Erklärungen werden genehmigt.
2.Ziffer 2 Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie die Erklärungen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG werden der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie die Erklärungen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) (EWR), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum **), nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,
UNTER HINWEIS auf das Ziel der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und der Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen sowie einer intensiveren und breiteren Zusammenarbeit bei den flankierenden und horizontalen Politiken beruht,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen Bezugnahmen auf EG-Rechtsakte enthält, die für den EWR relevant sind und von der Europäischen Gemeinschaft vor dem 1. August 1991 verabschiedet worden sind,
IN ERWÄGUNG der Tatsache, daß zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Marktteilnehmer und nach den Ergebnissen der gemeinsamen Prüfung der von der Europäischen Gemeinschaft nach dem 31. Juli 1991 verabschiedeten Rechtsakte durch die Vertragsparteien das Abkommen zu ändern ist,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß aufgrund der besonderen Art der in Anhang 6 dieses Beschlusses genannten Rechtsakte die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte innerhalb der Gemeinschaft und des EWR vom Inkrafttreten des EWR-Abkommens an erforderlich ist,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß gemäß Protokoll 1 des Abkommens die Bestimmungen der in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Abkommen und Protokoll 1 angewendet werden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes vorgesehen ist –
BESCHLIESST:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,