Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Liste in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls 21 zum Abkommen muß den allgemeinen Stand des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich widerspiegeln. Die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen 1) ist in diese Liste aufzunehmen –
BESCHLIESST:
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1Ziffer eins ) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18.Amtsblatt Nummer L 240 vom 24. 8. 1992, Seite 18.