Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 79a

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79a

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch IV a. Abschnitt
Zivilrechtliche Haftung

Personen- und Sachschäden

Paragraph 79 a,
  1. Absatz einsWird bei Arbeiten mit GVO (Paragraph 4, Ziffer 4,) oder bei deren Freisetzung (Paragraph 4, Ziffer 20,) als Folge der durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des Organismus ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so hat der Betreiber (Paragraph 4, Ziffer 18,) den Schaden zu ersetzen. Der Betreiber haftet für Arbeiten und Freisetzungen auch dann, wenn bereits eine Genehmigung für die Freisetzung oder für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, solange das Erzeugnis (Paragraph 54, Absatz eins,) noch nicht zulassungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist.
  2. Absatz 2Die Haftung des Betreibers erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des GVO in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Weitere Möglichkeiten zur Überprüfung und Streitschlichtung (UM)

ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. I Nr. 73/1998

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142360

Alte Dokumentnummer

N8199852202L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P79a/NOR12142360

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