Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle der Tschechischen Republik Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle der Tschechischen Republik Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.