Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich (nachstehend „Österreich“ genannt)
und
die Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten, die durch das am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 19. Juni 1986 in Kraft getretene Übereinkommen gegründet wurde (nachstehend „EUMETSAT“ genannt),
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß gemäß Artikel 15 des EUMETSAT-Übereinkommens jeder Staat im Anschluß an eine vom Rat nach Artikel 5.2 (a) getroffene Entscheidung diesem Übereinkommen beitreten kann,
IM HINBLICK DARAUF, daß Österreich die Vollmitgliedschaft in der EUMETSAT beantragt hat und daß sich der Rat der EUMETSAT in der Vergangenheit für den Beitritt Österreichs ausgesprochen hat (Resolution des Rates der EUMETSAT EUM/C/Res. VIII),IM HINBLICK DARAUF, daß Österreich die Vollmitgliedschaft in der EUMETSAT beantragt hat und daß sich der Rat der EUMETSAT in der Vergangenheit für den Beitritt Österreichs ausgesprochen hat (Resolution des Rates der EUMETSAT EUM/C/Res. römisch acht),
UNTER HINWEIS DARAUF, daß der EUMETSAT-Rat auf seiner fünften Tagung am 16. und 17. September 1987 vereinbart hat, Österreich Beobachterstatus zu gewähren, und daß Österreich seit Dezember 1987 als Beobachter an den Sitzungen des EUMETSAT-Rates teilgenommen hat,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, daß der EUMETSAT-Rat auf seiner 15. Tagung am 4. und 5. Juni 1991 den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die in dem der Resolution anliegenden „Änderungsprotokoll“ EUM/C/Res. 304VI vorgeschlagenen Änderungen zum Übereinkommen anzunehmen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieser Beitritt zur Erreichung der im EUMETSAT-Übereinkommen dargelegten Ziele beitragen wird,
IM HINBLICK auf die Artikel 15 und 16.4 des EUMETSAT-Übereinkommens,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: