Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bäcker

Paragraph 97,

Den Bäckern (Paragraph 94, Ziffer 59,) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082360

Alte Dokumentnummer

N5199434622J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P97/NOR12082360

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