Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe
§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich sind.Paragraph 84 f, (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bestehenden unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des Paragraph 84 c, Absatz 2, erforderlich sind.
(2)Absatz 2Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, als Sicherheitskonzepte gemäß Paragraph 84 c, Absatz 4, Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen. (3)Absatz 3Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, als Sicherheitsberichte gemäß Paragraph 84 c, Absatz 5, Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen. (4)Absatz 4Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des § 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2 erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu erstellen sind.Nicht unter den Absatz 2, oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bestehende Betriebe, die unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallen, haben die Angaben im Sinne des Paragraph 84 c, Absatz 2, der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 84 g, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des Paragraph 84 g, Absatz eins, erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des Paragraph 84 g, Absatz 2, erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, zu erstellen sind.