(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass:Abweichend von Absatz 4, ist der Inhaber eines Betriebs gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass:
ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;
die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;
den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.