(1)Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik (Abs. 2) jene Anlagen näher zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (Abs. 3) besteht (gefahrengeneigte Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen näher festzulegen; insbesondere sind nähere Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf diese gestützten Planes für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei Eintritt des Störfalles zu erlassen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik (Absatz 2,) jene Anlagen näher zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (Absatz 3,) besteht (gefahrengeneigte Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen näher festzulegen; insbesondere sind nähere Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf diese gestützten Planes für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei Eintritt des Störfalles zu erlassen.