Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 81c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81c

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 81 c,

Bestehende in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des Paragraph 77 a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Betriebsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 81 b, Absatz eins und Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P81c/NOR40058378

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