Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 81b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81b

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 81 b, (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (Paragraph 71 a,) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Paragraph 81 a, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Absatz eins, entsprechende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn:
    1. Ziffer eins
      sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (Paragraph 71 a,) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder
    3. Ziffer 3
      die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (Paragraph 77 a, Absatz 2,) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
  2. Absatz 3Würden die gemäß Absatz eins, oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde Paragraph 79, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P81b/NOR40011016

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