Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz einsGewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn die Maschinen und Geräte mit einer deutlich sichtbaren und gut lesbaren sowie dauerhaften Aufschrift versehen sind, die den entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung enthält.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales entsprechend der Art der Maschinen und Geräte und dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) durch Verordnung festzulegen, von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu bestimmen ist.
  3. Absatz 3Werden nicht unter Absatz eins, fallende Maschinen oder Geräte mit einer Aufschrift über die Geräuschentwicklung in den inländischen Verkehr gebracht, so hat diese Aufschrift, sofern für die in Betracht kommenden Arten von Maschinen oder Geräten eine Verordnung gemäß Absatz 2, besteht, den A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu enthalten, der entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 2, ermittelt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082330

Alte Dokumentnummer

N5199434592J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P72/NOR12082330

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