Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 70

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Diese Personen haben ihre Befähigung durch Belege im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in der im ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festlegen, dass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, wenn als Befähigungsnachweis für das Gewerbe, in dem die gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgesehen ist. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die Paragraphen 350 bis 352a gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen Absatz eins und die Bestimmungen der auf Grund des Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entgegen.
  3. Absatz 3Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nicht erlassen werden, wenn der mit einer solchen Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung über die Befähigung der Arbeitnehmer auf Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032593

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P70/NOR40032593

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