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Gewerbeordnung 1994 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin Gewerbe wird in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb im wesentlichen nachfolgende Merkmale bestimmend sind:
    1. Ziffer eins
      hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;
    2. Ziffer 2
      Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten;
    4. Ziffer 4
      serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen;
    5. Ziffer 5
      weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes;
    6. Ziffer 6
      größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern und Überwiegen der nur mit bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen beschäftigten Arbeitskräfte oder automatisierte Betriebsweise;
    7. Ziffer 7
      organisatorische Trennung in eine technische und eine kaufmännische Führung, wobei sich die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt.
  2. Absatz 2Die Merkmale nach Absatz eins, müssen nur insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber den für eine andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen.
  3. Absatz 3Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes sind Organisation und Einrichtung des Gesamtbetriebes maßgebend; es muß nicht jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden.
  4. Absatz 4Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Es muß sich aber um gewerbliche Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind.
  5. Absatz 5Für Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich:

Baumeister (Paragraph 127, Ziffer 4,);

Erzeuger von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial (Paragraph 127, Ziffer 16,);

Herstellung von Arzneimitteln (Paragraph 127, Ziffer 12,);

Herstellung von Giften (Paragraph 127, Ziffer 13,);

Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 124, Ziffer 14,);

Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten (Paragraph 127, Ziffer 15,);

Waffengewerbe (Paragraph 127, Ziffer eins,);

Zimmermeister (Paragraph 127, Ziffer 5,);

Steinmetzmeister (Paragraph 127, Ziffer 6,).

Bei diesen Gewerben kann aber die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Gewerbetreibenden unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer erbracht wird.

  1. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung.

Schlagworte

Anlagekapital, Nahtmaterial

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082257

Alte Dokumentnummer

N5199434519J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P7/NOR12082257

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