Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 59

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen

Paragraph 59,
  1. Absatz einsBestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
    1. Ziffer eins
      in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
    2. Ziffer 2
      auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
    3. Ziffer 3
      anläßlich des gemäß Paragraphen 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
    4. Ziffer 4
      bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.
  2. Absatz 2In allen anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082314

Alte Dokumentnummer

N5199434576J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P59/NOR12082314

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