(2)Absatz 2Das Feilbieten gemäß Abs. 1 darf nur von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie das Feilbieten gemäß Abs. 1 ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben; außerdem dürfen nur solche Waren feilgeboten werden, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden.Das Feilbieten gemäß Absatz eins, darf nur von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie das Feilbieten gemäß Absatz eins, ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben; außerdem dürfen nur solche Waren feilgeboten werden, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden.