Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsSoweit nicht die Bestimmungen des römisch VI. Hauptstückes anzuwenden sind, dürfen natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zu erteilen ist, wobei die Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082304

Alte Dokumentnummer

N5199434566J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P51/NOR12082304

Navigation im Suchergebnis