Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

Paragraph 50,
  1. Absatz einsGewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes
    1. Ziffer eins
      Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall einkaufen und einsammeln;
    2. Ziffer 2
      Waren auf Bestellung überallhin liefern;
    3. Ziffer 3
      bestellte Arbeiten überall verrichten;
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten;
    5. Ziffer 5
      nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 62 Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen, in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, die dort bezeichneten Waren auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausfolgen;
    6. Ziffer 6
      Waren für andere als Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) in geschlossenen Räumlichkeiten ausstellen, verkaufen oder Bestellungen entgegennehmen, wenn nur mittels an bestimmte Personen gerichteter Einladungen zum Besuch der Ausstellung aufgefordert wird;
    7. Ziffer 7
      auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der Paragraphen 286, ff. Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
    8. Ziffer 8
      auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken;
    9. Ziffer 9
      unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden verabreichen oder ausschenken, sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden Waren berechtigt ist und
    10. Ziffer 10
      bei Festen, sportlichen Veranstaltungen, Landesausstellungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus.
  2. Absatz 2Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (Paragraph 33, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es – neben den Fällen des Absatz 2, – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (Paragraph 33, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082303

Alte Dokumentnummer

N5199434565J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P50/NOR12082303

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