Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDas Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4,), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet, keinesfalls aber innerhalb eines Monats nach der Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebes der weiteren Betriebsstätte.
  2. Absatz 2Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4,) unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung erstattet worden, daß eine bestimmte Person für den Standort der weiteren Betriebsstätte eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person für diesen Standort das Recht zur Ausübung des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlangt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082301

Alte Dokumentnummer

N5199434563J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P48/NOR12082301

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