Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Gewerbeinhaber kann, sofern nicht hinsichtlich eines Gewerbes anderes bestimmt ist, die Ausübung des Gewerbes einer Person übertragen, die es auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter des Gewerbes).
  2. Absatz 2Der Pächter des Gewerbes muß den für die Ausübung des Gewerbes vorschriebenen pesönlichen Anmerkung, richtig: vorgeschriebenen persönlichen) Voraussetzungen entsprechen; die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes entsteht frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 345, Absatz 2,). Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes erlischt – abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen – mit dem Widerruf der Übertragung, spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses.
  4. Absatz 4Der Pächter eines Gewerbes kann einen Geschäftsführer bestellen (Paragraph 39, Absatz eins,); in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe nicht weiterverpachten. Paragraph 39, Absatz 2 bis 5 gelten für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen Behörde anzuzeigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082293

Alte Dokumentnummer

N5199434555J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P40/NOR12082293

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