(4)Absatz 4Der Pächter eines Gewerbes kann einen Geschäftsführer bestellen (§ 39 Abs. 1); in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe nicht weiterverpachten. § 39 Abs. 2 bis 5 gelten für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen Behörde anzuzeigen hat.Der Pächter eines Gewerbes kann einen Geschäftsführer bestellen (Paragraph 39, Absatz eins,); in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe nicht weiterverpachten. Paragraph 39, Absatz 2 bis 5 gelten für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen Behörde anzuzeigen hat.