Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 377

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 377

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Realgewerbe und Dominikalgewerbe

Paragraph 377,
  1. Absatz einsentfällt.
  2. Absatz 2entfällt.
  3. Absatz 3entfällt.
  4. Absatz 4entfällt.
  5. Absatz 5entfällt.
  6. Absatz 6entfällt.
  7. Absatz 7entfällt.
  8. Absatz 8Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen.
  9. Absatz 9entfällt.
  10. Absatz 10Wer ein Gewerbe gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082658

Alte Dokumentnummer

N5199434920J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P377/NOR12082658

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