Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 373i1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373i1

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verwaltungszusammenarbeit nach der 4. Geldwäsche-RL

Paragraph 373 i, eins,

Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194343

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