Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 373i1
Inkrafttretensdatum
18.07.2017
Außerkrafttretensdatum
21.07.2020
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verwaltungszusammenarbeit nach der 4. Geldwäsche-RL
§ 373i1.Paragraph 373 i, eins,
Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.
Im RIS seit
18.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194343