Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 373i
Inkrafttretensdatum
27.02.2008
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 373i.Paragraph 373 i,
(1)Absatz einsDie Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2)Absatz 2Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:
Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, sowie
betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen
(3)Absatz 3Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.Die Behörden haben die gemäß Absatz eins und Absatz 2, mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096386