Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 373g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373g

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 373 g,
  1. Absatz einsStaatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 373 c, erlangt hat.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082653

Alte Dokumentnummer

N5199434915J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373g/NOR12082653

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