Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 373a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373a

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch VI. Hauptstück

EWR-Anpassungsbestimmungen

Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Staatsangehörigen

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes

Paragraph 373 a, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der in diesem Hauptstück normierten Bestimmungen anzuwenden.

  1. Absatz 2Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen (Paragraphen 373 c bis 373f und Paragraph 373 i,) den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. Die Bestimmungen des Paragraph 373 g, Absatz eins und 3 gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032706

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