(2)Absatz 2Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen (§§ 373c bis 373f und § 373i) den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. Die Bestimmungen des § 373g Abs. 1 und 3 gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen (Paragraphen 373 c bis 373f und Paragraph 373 i,) den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. Die Bestimmungen des Paragraph 373 g, Absatz eins und 3 gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.