§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraph 371 a, Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.