Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Integrierte Betriebe

Paragraph 37, (1) Gewerbetreibende dürfen, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (Paragraph 23,) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Voraussetzungen.

  1. Absatz 2Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Absatz eins, begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.
  2. Absatz 3Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Absatz eins, entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Behörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Die Behörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 4Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 94, Ziffer 63,) und die im Paragraph 95, genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.
  4. Absatz 5Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes, das Gegenstand des integrierten Betriebes ist, regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
    2. Ziffer 2
      der Charakter eines integrierten Betriebes im Rahmen des Gesamtbetriebes nicht mehr gegeben ist oder
    3. Ziffer 3
      der Gewerbeinhaber einen integrierten Betrieb, dessen befähigter Arbeitnehmer ausgeschieden ist, fortführt, ohne daß ein neuer befähigter Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, bestellt wurde.
  5. Absatz 6Für die Entziehung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gilt Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß.
  6. Absatz 7Vor der Entziehung sind die für den integrierten Betrieb und den diesem zugrunde liegenden Betrieb zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032576

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P37/NOR40032576

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