Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365w

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365w

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verbot der Informationsweitergabe

Paragraph 365 w,
  1. Absatz einsDer Gewerbetreibende darf weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß Paragraph 365 t, eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. Der Gewerbetreibende hat auch sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken. Zudem hat der Gewerbetreibende, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Paragraph 365 t, Absatz eins, vorliegt und er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und hat stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, steht einer Informationsweitergabe zwischen Kreditinstituten und Versicherungsvermittlern (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen. Dies setzt voraus, dass sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 365 z, Absatz eins, bis 6 halten.
  3. Absatz 3Bei Versicherungsvermittlern (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) steht das Verbot nach Absatz eins, in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen. Dies setzt voraus, dass es sich bei diesen um Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem den Regelungen der 4. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sie derselben Berufskategorie angehören und gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194318

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