(3)Absatz 3Bei Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) steht das Verbot nach Abs. 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen. Dies setzt voraus, dass es sich bei diesen um Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem den Regelungen der 4. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sie derselben Berufskategorie angehören und gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.Bei Versicherungsvermittlern (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) steht das Verbot nach Absatz eins, in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen. Dies setzt voraus, dass es sich bei diesen um Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem den Regelungen der 4. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sie derselben Berufskategorie angehören und gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.