Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 365r
Inkrafttretensdatum
16.06.2010
Außerkrafttretensdatum
29.04.2011
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vereinfachte Pflichten
§ 365r.
(1)Absatz einsDie Gewerbetreibenden können von einzelnen der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und wenn es sich beim Kunden um
ein unter die Richtlinie 2005/60/EG fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder
eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, oder
inländische Behörden, oder
Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die auf Grundlage des Vertrages über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden, deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht, deren Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegungspraktiken transparent ist und entweder der Prüfung eines Organes der Gemeinschaft oder der staatlichen Behörden oder einem sonstigen Kontrollmechanismus unterliegt,
handelt. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden ausreichende Informationen zu sammeln, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne dieses Absatzes in Frage kommt.
(2)Absatz 2Die Gewerbetreibenden können von einzelnen der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen außerdem Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und es sich handelt um
Lebensversicherungspolizzen, bei denen die Höhe der Jahresprämien 1000 Euro nicht übersteigt, oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro beträgt, oder
Versicherungspolizzen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können, oder
Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen, oder
elektronisches Geld, sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2500 Euro belaufen darf. Dies gilt nicht, wenn ein Betrag von 1000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr vom Inhaber nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird, oder
andere Spar-, Versicherungs- und Anlageprodukte unter folgenden Voraussetzungen:
Für das Produkt besteht ein schriftlicher Vertrag,
die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind,
das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 365o Z 3,
die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien übersteigt nicht 1000 Euro oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro,
die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem und
es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige bedingte Forderungen, investiert werden kann, die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet, keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
Schlagworte
Kreditinstitut, Sparprodukt, Versicherungsprodukt
Im RIS seit
09.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40118746