Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 365o

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365o

Inkrafttretensdatum

15.06.2003

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Identitätsfeststellung bei Ferngeschäften

Paragraph 365 o, (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, wenn eine Zahlung in bar erfolgen soll und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an die angegebene Adresse mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Daten der Bestellung oder des Auftrages zu überprüfen haben.

  1. Absatz 2Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis, falls kein Schätzpreis angegeben ist, und das Gebot des Kunden mindestens 15 000 Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesend war (Ferngeschäfte), die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen, anhand derselben die Identifizierung vorzunehmen sowie besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das erhöhte Geldwäscherisiko auszugleichen, das durch die physische Abwesenheit des Kunden entsteht, etwa indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die Angaben zu überprüfen.
  2. Absatz 3Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die erste Zahlung über ein Konto erfolgt, das im Namen des Kunden bei einem der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Institut errichtet wurde oder die Identität des Kunden durch eine sichere elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, nachgewiesen wird.

Schlagworte

Bestellformular

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032695

Navigation im Suchergebnis