Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365l

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

24.07.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts

Paragraph 365 l, Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetztes Anmerkung, richtig: Zustellgesetzes), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des Paragraph 360, Absatz 2,, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089008

Alte Dokumentnummer

N5199715517A

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