Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365i

Inkrafttretensdatum

25.07.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

p) Schutzklauselverfahren

Paragraph 365 i, (1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß Paragraph 360, gesetzten Maßnahmen und alle gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
    1. Litera a
      auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
    2. Litera b
      auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen,
    3. Litera c
      auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.
    Sofern diese Stellen entscheiden, daß die betroffenen Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör die vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern und gegebenenfalls eine Nachrüstung oder Behebung des Mangels bei bereits in Verkehr gebrachten betroffenen Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör, allenfalls auch durch deren Rückruf, vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089072

Alte Dokumentnummer

N5199715738A

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