Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 365f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365f

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übermittlung und Abfrage von Daten

Paragraph 365 f, (1) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Wirtschaftskammer Österreich die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Die Übermittlung von in die Gewerberegister einzutragenden Daten zwischen den Gewerbebehörden untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 3Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bundespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der ihren Sicherheitswachen gemäß Paragraph 336, Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familiennamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;
    2. Ziffer 2
      Änderungen in den Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Ziffer eins, eintreten.
  3. Absatz 4Trifft die Gewerbebehörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das Gewerberegister einzutragende Daten, so kommt die Gewerbebehörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Gewerbebehörde hat die betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.
  4. Absatz 5Die Gewerbebehörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Absatz 4, zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088853

Alte Dokumentnummer

N5199715142A

Navigation im Suchergebnis