(1)Absatz einsDie Behörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 bis 12 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 bis 6 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.Die Behörde hat über die im Paragraph 365 a, Absatz eins und über die im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 9 bis 12 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.