Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 365e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365e

Inkrafttretensdatum

27.03.2015

Außerkrafttretensdatum

28.03.2016

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erteilung von Auskünften

Paragraph 365 e,
  1. Absatz einsDie Behörde hat über die im Paragraph 365 a, Absatz eins und über die im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 9 bis 12 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß Paragraph 365 f, Absatz 4, zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen.
  3. Absatz 3Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 365 a, Absatz eins und im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen.
  5. Absatz 5Die Daten des „Versicherungsvermittlerregisters“ gemäß Paragraph 365 a, Absatz eins und des Paragraph 365 b, Absatz eins, sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.

Im RIS seit

28.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40168114

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