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Gewerbeordnung 1994 § 365b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365b

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

27.01.2019

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen

Paragraph 365 b,
  1. Absatz einsDie Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
    3. Ziffer 3
      der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
    4. Ziffer 4
      die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
    5. Ziffer 5
      das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    6. Ziffer 6
      die Art des Fortbetriebes,
    7. Ziffer 7
      die Rechtsform,
    8. Ziffer 8
      die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),
    9. Ziffer 9
      die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    10. Ziffer 10
      bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie gegebenenfalls die Tätigkeit als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7,,
    11. Ziffer 11
      einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,
    12. Ziffer 12
      alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann,
    13. Ziffer 13
      bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,
    14. Ziffer 14
      bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7,,
    15. Ziffer 15
      bei Versicherungsvermittlern im Sinne des Paragraph 137 a,, Immobilientreuhändern im Sinne des Paragraph 117,, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung, und
    16. Ziffer 16
      bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß Paragraph 136 g, die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten.
  2. Absatz 2Weiters sind in das GISA einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Nachsichtsvermerke,
    2. Ziffer 2
      die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung,
    3. Ziffer 3
      folgende Daten über natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht:
      1. Litera a
        die in Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Daten,
      2. Litera b
        die in Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 11, genannten Daten,
      3. Litera c
        das Sterbedatum,
    4. Ziffer 4
      die in Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 9 genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,
    5. Ziffer 5
      folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind:
      1. Litera a
        die in Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 7 und 9 genannten Daten,
      2. Litera b
        Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
      In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
    6. Ziffer 6
      die Kennzahl Unternehmerregister (KUR).

Schlagworte

Lebensversicherung, Familienname

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40191090

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