Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 364

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 364

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105

Text

n) Einziehung von Ausweispapieren

Paragraph 364,

Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P364/NOR40247754

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