Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 364
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105
Text
n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364.Paragraph 364,
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Im RIS seit
02.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40247754