Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 364
Inkrafttretensdatum
01.01.9000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können, festzulegen hat (vgl. § 382 Abs. 106).
Text
n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364.Paragraph 364,
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Im RIS seit
02.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40247754