Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 364

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 364

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können, festzulegen hat (vgl. § 382 Abs. 106).

Text

n) Einziehung von Ausweispapieren

Paragraph 364,

Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P364/NOR40247754

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