Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 361

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 361

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 361,
  1. Absatz einsZur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 und 88), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 127,) der Landeshauptmann, berufen. Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 88, Absatz 3,) und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
  2. Absatz 2Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen gemäß Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß Paragraph 88, Absatz 2 und 3 angeregt hat.
  3. Absatz 3Gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082630

Alte Dokumentnummer

N5199434892J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P361/NOR12082630

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