§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Paragraph 355, Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.