(7)Absatz 7Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden, die Unternehmerprüfung frühestens nach drei Monaten. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden, die Unternehmerprüfung frühestens nach drei Monaten. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a,) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.