Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 349

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 349

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

g) Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben

Paragraph 349,
  1. Absatz einsZur Entscheidung
    1. Ziffer eins
      über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
    2. Ziffer 2
      über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist,
    ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Entscheidung gemäß Absatz eins, kann
    1. Ziffer eins
      vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, um Erteilung einer Bewilligung oder um Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und
    2. Ziffer 2
      von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
    gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Entscheidung gemäß Absatz eins, ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 29, zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Absatz 4, vorliegt. Ist eine Vorfrage im Sinne des ersten Satzes in einem beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren zu beurteilen, so ist das Verfahren gemäß Absatz eins, von Amts wegen einzuleiten, wenn hievon nicht gemäß Absatz 4, abgesehen wird.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) entschieden worden ist.
  5. Absatz 5Andernfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftliche Stellungnahmen der im Absatz 2, genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
  6. Absatz 6Im Verfahren sind die im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen und die im Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082614

Alte Dokumentnummer

N5199434876J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P349/NOR12082614

Navigation im Suchergebnis