Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 348

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 348

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

28.05.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

f) Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen.

Paragraph 348,
  1. Absatz einsWird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Behörde die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 366, Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
  2. Absatz 2Vor der Entscheidung hat die Behörde die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu, falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht gehört worden sind.
  3. Absatz 3Wird beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über diese Frage zu entscheiden. Absatz 2, erster Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032679

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P348/NOR40032679

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