(1)Absatz einsGegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) erteilt, die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines solchen Gewerbes oder die Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter genehmigt oder bei Waffengewerben (§ 178) und Gewerben nach § 193 und § 198 die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes bewilligt wird, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (§ 342).Gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) erteilt, die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines solchen Gewerbes oder die Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter genehmigt oder bei Waffengewerben (Paragraph 178,) und Gewerben nach Paragraph 193 und Paragraph 198, die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes bewilligt wird, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (Paragraph 342,).