Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 344

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 344

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 344,
  1. Absatz einsGegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) erteilt, die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines solchen Gewerbes oder die Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter genehmigt oder bei Waffengewerben (Paragraph 178,) und Gewerben nach Paragraph 193 und Paragraph 198, die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes bewilligt wird, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (Paragraph 342,).
  2. Absatz 2Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082609

Alte Dokumentnummer

N5199434871J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P344/NOR12082609

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