falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§ 10); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Paragraph 10,); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.