(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß § 175 Abs. 1 Z 1 für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß § 127 Z 1, 2, 3, 12, 22, 23, 26, 27 und 30 mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (§§ 192, 197 und 199 Abs. 2), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß Paragraph 127, Ziffer eins,, 2, 3, 12, 22, 23, 26, 27 und 30 mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (Paragraphen 192,, 197 und 199 Absatz 2,), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.